Ablauf der Delegiertenversammlung
Genossenschaften mit mehr als 300 Mitgliedern können in ihren Statuten festlegen, dass die Generalversammlung aus Delegierten der Mitglieder bestehen soll (Art. 892 OR). Wir zeigen Ihnen, wie eine Delegiertenversammlung abläuft und welche Aufgaben die Delegierten haben.
Die Delegiertenversammlung
Die Zahl der Delegierten innerhalb der Versammlung hängt meist von der Mitgliederzahl der Genossenschaft ab. Im Obligationenrecht, das die rechtliche Grundlage für Genossenschaften in der Schweiz darstellt, ist jedenfalls keine Mindestanzahl an Delegierten festgelegt.
Der Ablauf der Delegiertenwahl wird in den jeweiligen Genossenschaftsstatuten oder dem Wahlreglement bestimmt. Für die Delegiertenversammlung gilt im Übrigen das Gleiche, wie für die Generalversammlung, welche die Zusammenkunft aller Genossenschaftsmitglieder ist.
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Sofern die Statuten das Stimmrecht nicht anders ordnen, hat jeder Delegierte eine Stimme. Auch die Mitglieder der Verwaltung und der Geschäftsführung nehmen an der Delegiertenversammlung teil. Die Geschäftsführung hat allerdings kein Stimmrecht, wenn es um die Entlastung der Verwaltung geht.
Einberufung und Aufgaben der Versammlung
Die Delegiertenversammlung wird von der Verwaltung einberufen. Zur Einberufung kommt es auch, wenn ein Zehntel der Genossenschafter (bzw. drei Mitglieder bei Genossenschaften von weniger als 30 Mitgliedern) dies verlangt. Wenn die Statuten nichts anderes vorsehen, muss die Delegiertenversammlung mindestens fünf Tage vor dem Versammlungstag einberufen werden.
Aufgaben der Delegiertenversammlung:
Die Beschlüsse und Wahlen der Delegiertenversammlung werden mit absoluter Mehrheit gefasst. Für die Auflösung der Genossenschaft sowie für die Abänderung der Statuten bedarf es allerdings einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Die Statuten können diese Bedingungen nicht herabsenken, nur erschweren.
Beschlussfassungen auf der Delegiertenversammlung können zum Beispiel in folgenden Angelegenheiten erfolgen:
- Satzungsänderungen
- Wahl der Mitglieder der Verwaltung sowie der Geschäftsführung
- Widerruf der Bestellung von Mitgliedern der Verwaltung und der Geschäftsführung
- Ausschluss von Verwaltungs- und Geschäftsführungsmitgliedern aus der Genossenschaft
- Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel der Genossenschaft
- Zustimmung zum Wahlreglement und zu Wahlen zum Wahlausschluss
Die Beschlussfassung auf der Delegiertenversammlung kann geheim und schriftlich oder öffentlich per Handzeichen erfolgen.
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