Ablauf der Wahl zur Gleichstellungsbeauftragten
Die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten in Dienststellen und Behörden des Bundes sowie mittelbar dem Bund unterstehenden Unternehmen ist im Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG) geregelt. Auch die Fristen und der Ablauf der Wahl unterliegen gesetzlichen Vorschriften. Im Folgenden erhalten Sie einen Überblick über den Ablauf der Wahl zur Gleichstellungsbeauftragten.
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Vor der Wahl: die Wahlvorbereitung
10 Wochen vor Amtszeitende der Gleichstellungsbeauftragten: Bestellung des Wahlvorstands
Die Leitung der Institution bestellt den Wahlvorstand spätestens zehn Wochen vor dem Ende der Amtszeit der aktuellen Gleichstellungsbeauftragten. Zudem überträgt er einem Mitglied des Wahlvorstands den Vorsitz.
Dem Wahlvorstand gehören mindestens drei volljährige Beschäftigte (davon mindestens zwei Frauen) an. Darüber hinaus entscheidet die Leitung der Dienststelle welche Formen der Stimmabgabe für die Wahl erfolgen sollen.
Bei Dienststellen der Bundeswehr erfolgt die Bestellung des Wahlvorstands zwölf Wochen vor dem Amtszeitende der amtierenden Gleichstellungsbeauftragten.
8 Wochen vor dem Wahltag: Veröffentlichung des Wählendenliste und des Wahlausschreibens
Der Wahlvorstand erstellt eine Liste aller Wahlberechtigten, die spätestens gemeinsam mit dem Wahlausschreiben acht Wochen vor dem Wahltag in der Institution veröffentlicht werden sollen. Die Wählendenliste und das Wahlausschreiben müssen allen Beschäftigten der Institution zugänglich sein. In Dienststellen der Bundeswehr müssen Wahlausschreiben und Wählendenliste spätestens zehn Wochen vor dem ersten Wahltag veröffentlicht werden.
6 Wochen vor der Wahl: Einreichung von Widersprüchen gegen die Wählendenliste
Nach der Veröffentlichung der Wählendenliste haben die Wahlberechtigten zwei Wochen Zeit, um Einsprüche gegen die Richtigkeit der Liste zu erheben. Der Wahlvorstand muss unverzüglich über den Widerspruch entscheiden und die Wahlberechtigte über seine Entscheidung informieren.
In Dienststellen der Bundeswehr endet die Einspruchsfrist dementsprechend acht Wochen vor der Wahl.
6 Wochen vor der Wahl: Einreichen von Kandidaturvorschlägen
Nach der Veröffentlichung des Wählendenverzeichnisses kann jede:r Beschäftigte, der:die über das passive Wahlrecht verfügt, binnen zwei Wochen ihre Kandidatur für die Wahl einreichen. Bewerbungen müssen schriftlich erfolgen. Geht innerhalb dieses Zeitraums kein gültiger Wahlvorschlag ein, setzt der Wahlvorstand eine Nachfrist von einer Woche an. Unverzüglich nach Ablauf aller Fristen muss der Wahlvorstand die gültigen Wahlvorschläge für alle einsehbar veröffentlichen.
Für Dienststellen der Bundeswehr ist eine Frist von acht Wochen für die Einreichung von Kandidaturvorschlägen vorgesehen.
2 Wochen vor der Wahl: Aushändigen der Briefwahlunterlagen
Wurde von der Leitung der Institution die Briefwahl festgelegt, so müssen die Wahlunterlagen spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag an die Stimmberechtigten versandt werden.
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Durchführung der Wahl zur Gleichstellungsbeauftragten
Stimmabgabe am Wahltag
Der Wahlvorstand sorgt dafür, dass am Wahltag alle Vorkehrungen für die rechtskonforme Stimmabgabe getroffen wurden. So muss er Räumlichkeiten für die Wahl einrichten, Wahlkabinen und Wahlurnen bereitstellen und gegebenenfalls Wahlhelfer:innen engagieren.
Unverzüglich nach der Wahl: Die Stimmenauszählung
Der Wahlvorstand hat die abgegebenen Stimmen unverzüglich nach der Wahl auszuzählen. Hierfür entnimmt er zunächst die eingegangen Briefwahlunterlagen aus den Freiumschlägen und legt die Briefwahlstimmzettel in die Wahlurne.
Anschließend werden alle Stimmen öffentlich ausgezählt. Das Wahlergebnis wird schriftlich festgehalten und durch den Wahlvorstand in einer öffentlichen Sitzung bekanntgegeben.
3 Tage nach Abschluss der Stimmenauszählung: Annahme der Wahl
Innerhalb einer Frist von drei Tagen nach der Stimmenauszählung müssen die gewählten Kandidat:innen dem Wahlvorstand mitteilen, ob sie die Wahl annehmen. Äußern sie sich nicht innerhalb dieser Frist, gilt die Wahl als angenommen.
2 Wochen nach der Wahl: Aushang über das Wahlergebnis
Nachdem das endgültige Wahlergebnis feststeht, veröffentlicht der Wahlvorstand das Ergebnis der Wahl per Aushang. Des Weiteren fertigt er eine Wahlniederschrift an, die er der Leitung der Institution übergibt.
Gleichstellungsbeauftragte online wählen
Das Bundesgleichstellungsgesetz erlaubt die elektronische Stimmabgabe bei der Wahl zur Gleichstellungsbeauftragten bereits. Nutzen Sie diese Möglichkeit auch in Ihrer Institution und profitieren Sie von den Vorteilen der Online-Wahl zur Gleichstellungsbeauftragten:
- Managen Sie die Wählendenliste einfach online
- Ermöglichen Sie Ihren Arbeitnehmerinnen digital zu kandidieren mit der Nominierungsplattform
- Erstellen Sie Stimmzettel einfach online
- Steigern Sie die Wahlbeteiligung durch die komfortable Online-Stimmabgabe
- Erhalten Sie nach der Wahl rechtssichere Wahlergebnisse auf Knopfdruck
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