
Das Bundesgleichstellungsgesetz aus dem Jahr 2015 sieht vor, dass die Gleichbehandlung von Mann und Frau gefördert und verwirklicht werden soll. Um dies zu erreichen, werden in einigen Unternehmen und Bundesbehörden Gleichstellungsbeauftragte gewählt. Wir beantworten Ihnen im ersten Teil unserer Serie die häufigsten Fragen zur Gleichstellungsbeauftragtenwahl.
1.Wieso werden Gleichstellungsbeauftragte gewählt?
Wie bereits erwähnt werden Gleichstellungsbeauftragte gewählt, um die Einhaltung des Bundesgleichstellungsgesetzes zu überwachen und Benachteiligungen, auch im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes, zu beseitigen und zu verhindern. Insbesondere ist es ihre Aufgabe, die Rechte von Frauen zu wahren und deren Interessen am Arbeitsplatz zu vertreten.
2. Wo werden Gleichstellungsbeauftragte gewählt?
Das Bundesgleichstellungsgesetz sieht vor, dass Gleichstellungsbeauftragte in Bundesbehörden und Dienststellen des Bundes gewählt werden, wenn diese mehr als 100 Beschäftigte haben. Die oberen Bundesbehörden, sollen auch dann Gleichstellungsbeauftragtenwahlen durchführen, wenn sie weniger Arbeitnehmer haben. Hierzu zählen zum Beispiel Bundesgerichte, Behörden und Verwaltungsstellen der unmittelbaren Bundesverwaltung sowie Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Auch Verwaltungsstellen der Streitkräfte fallen unter das Bundesgleichstellungsgesetz. Ebenso sollen Einrichtungen und Institutionen der mittelbaren Bundesverwaltung sowie Unternehmen, die aus bundeseigener Verwaltung in Unternehmen des privaten Rechts umgewandelt werden, Gleichstellungsbeauftragte wählen. Neben dem Bundesgleichstellungsgesetz sollen auch die Länder Gesetze erlassen, die die Gleichbehandlung von Frauen und Männern fördern.
3. Wer darf an der Gleichstellungsbeauftragtenwahl teilnehmen?
Wahlberechtigt für die Wahl zur Gleichstellungsbeauftragten sind alle Frauen, die innerhalb einer der oben genannten Institutionen beschäftigt sind. Hierzu zählen ebenso Frauen, die in Teilzeit beschäftigt sind sowie minderjährige Auszubildende und Frauen, die beurlaubt oder in eine andere Dienststelle beordert sind. Wählen dürfen darüber hinaus nur Frauen, die in die Wählerinnenliste eingetragen sind.
Gewählt werden dürfen gemäß der Wahlverordnung alle Frauen, die in der Dienststelle beschäftigt sind, abgesehen von jenen, die vom Wahltag an länger als drei Monate beurlaubt oder in eine andere Dienststelle abgeordnet sind.
4. Ablauf der Wahl zur Gleichstellungsbeauftragten
Wahlen zu Gleichstellungsbeauftragten finden alle vier Jahre statt. Sie werden geheim, gleich, allgemein, frei und unmittelbar durchgeführt. Die Wahlen finden nach dem Mehrheitswahlprinzip statt. Die Gleichstellungsbeauftragtenwahl kann dabei sowohl als Präsenz-, Brief- und Online-Wahl erfolgen. Sie muss spätestens eine Woche vor dem Ablauf der Amtszeit der amtierenden Gleichstellungsbeauftragten abgeschlossen sein. Wird die Gleichstellungsbeauftragte zum ersten Mal gewählt, muss die Wahl innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten nach dem Vorliegen der Voraussetzungen für die Wahl erfolgen. Gemeinsam mit der Gleichstellungsbeauftragten, wird auch mindestens eine Stellvertreterin gewählt.
Mehr zum Ablauf der Wahl zur Gleichstellungsbeauftragten lesen Sie hier
5. Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten
Die Hauptaufgabe der Gleichstellungsbeauftragten ist die Überwachung der Einhaltung des Bundesgleichstellungsgesetzes sowie der Schutz der Beschäftigten, insbesondere der weiblichen Arbeitnehmer, vor Benachteiligung am Arbeitsplatz.
So zählen zum Beispiel folgende Tätigkeiten zu ihren Aufgaben:
- Die Unterstützung der Dienststelle bei der Erfüllung des Bundesgleichstellungsgesetzes
- Mitwirken bei allen personellen, organisatorischen und sozialen Maßnahmen der Dienststelle, die die Gleichstellung von Frauen und Männern, die Beseitigung von Unterrepräsentanzen, die Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Berufstätigkeit sowie den Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz betreffen
- Beratung einzelner Beschäftigter bezüglich der beruflichen Weiterentwicklung und der Vereinbarkeit von Familie und Beruf
- Durchführung von Sprechstunden für die Beschäftigten und Einberufung jährlicher Versammlungen der weiblichen Angestellten
- Teilnahme an Personalversammlungen
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