POLYAS Wahllexikon

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Kirchengemeinderatswahlen

Ein Kirchengemeinderat leitet in den evangelischen Landeskirchen die Gemeinde in allen Belangen der Verwaltung, kirchlichen Arbeit (Ausgestaltung der Gottesdienste etc.), der kirchlichen Kommunikation und finanzieller Fragestellungen. Die Mitglieder des Kirchengemeinderates werden von allen Gemeindemitgliedern gewählt. Anmerkung:  in der katholischen Diözese Rottenburg-Stuttgart wird der Pfarrgemeinderat ebenfalls als Kirchengemeinderat bezeichnet.

Die evangelischen Landeskirchen werden auf allen Ebenen von gewählten Vetretungsorgangen geleitet. Bereits auf der Gemeindeebene wirken gewählte, ehrenamtliche Gemeindemitglieder gemeinsam mit den hauptamtlichen Theologinnen und Theologen im Kirchengemeinderat mit. Da jede Landeskirche (Gliedkirche) ihre eigenen Kirchengesetze hat, können sich die Bestimmungen von Landeskirche zu Landeskirche unterscheiden. Die folgenden Ausführungen beziehen sich daher auf das Beispiel der Nordkirche, bei der im Jahr 2016 die nächsten Kirchengemeinderatswahlen stattfinden.

Als Kirchengemeinderat wird das gemeindeleitende Gremium in den folgenden evangelischen Landeskirchen in Deutschland bezeichnet:

  • Evangelische Landeskirche in Baden
  • Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland
  • Evangelische Landeskirche in Württemberg

Rechtliche Grundlagen für Kirchengemeinderatswahlen

Die rechtliche Grundlage bildet die jeweilige Verfassung (Grundordnung) der Landeskirche und das auf dessen Grundlage erlassene Kirchengesetz (Wahlgesetz). So regelt Artikel 30 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) die Zusammensetzung und Bildung des Kirchengemeinderates.

(1) Der Kirchengemeinderat besteht aus den Pastorinnen und Pastoren, die in der Kirchengemeinde eine Pfarrstelle innehaben oder verwalten, sowie den gewählten und berufenen Mitgliedern. Die gewählten Mitglieder bilden die Mehrheit der Mitglieder des Kirchengemeinderates.
(2) Es werden mindestens sechs Mitglieder des Kirchengemeinderates durch die Gemeindeglieder in allgemeiner, freier, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl gewählt.

Artikel 30, Absatz 6 bildet schließlich die Grundlage für das spezielle Wahlgesetz: das Kirchengesetz über die Bildung der Kirchengemeinderäte (Kirchengemeinderatsbildungsgesetz – KGRBG). Dieses Kirchenwahlgesetz regelt die Einzelheiten der Kirchengemeinderatswahl. So enthält es beispielsweise in § 2 die Wahlgrundsätze, in § 3 die Bestimmungen zur Wahlberechtigung und in § 4 die Voraussetzungen zur Wählbarkeit. Desweiteren enthält es auch die Bestimmungen zum Wahlverfahren.

Wahlverfahren zur Kirchengemeinderatswahl

Das Kirchenwahlgesetz der Nordkirche sieht als Regelwahlverfahren die Präsenzwahl im Wahllokal vor. Ebenfalls umfasst es detaillierte Bestimmungen für die zu verwendenden Stimmzettel. So müssen diese gemäß § 20 ein eingedrucktes Kirchensiegel enthalten. Der § 31 sieht als Alternative zur Stimmabgabe im Wahllokal auch die Briefwahl als Wahlverfahren vor. Die Möglichkeit der Online-Wahl, wie sie bereits 2013 bei den Kirchenvorstandswahlen der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck als Alternative zur Präsenz- und Briefwahl angeboten wurde, ist bislang noch nicht vorgesehen. Hierzu wäre daher zunächst eine Änderung des Kirchenwahlgesetzes und  zusätzlich ggf. der Erlass einer Verordnung notwendig.

Weitere Informationen zu Kirchengemeinderatswahlen online:

Siehe auch: Kirchenvorstandswahlen, Gemeindekirchenratswahlen, Presbyteriumswahlen, Pfarrgemeinderatswahl


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