POLYAS Wahllexikon

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Personalrat

Der Personalrat ist die gewählte Vertretung der Bediensteten in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Dienstes. So vertritt die Personalvertretung alle Tarifbeschäftigten und Beamten einer Verwaltungsdienststelle auf Bundes-, Länder- oder Gemeindeebene, die zumeist als Anstalt, Körperschaft oder Stiftung des öffentlichen Rechts verfasst sind.

Die Anzahl der Mitglieder in der Personalvertretung ist abhängig von der Anzahl der Beschäftigten in der jeweiligen Dienststelle. In der Regel beruht die Mitgliedschaft im Personalrat auf ehrenamtlicher Basis, nur der Vorsitzende wird meist für seine Arbeit freigestellt.

Rechtliche Grundlagen des Personalrats
Für den Personalrat gibt es keine einheitliche Gesetzgebung auf Bundesebene, da die öffentlich-rechtlichen Institutionen von den Bundesländern selbst verwaltet werden. In den Personalvertretungsgesetzen (PersVG) sind daher die Zuständigkeiten, Pflichten und Rechte sowie der Ablauf von Personalratswahlen auf Länderebene geregelt. Bundesrechte sind lediglich als Rahmenregelungen möglich. 

Abgrenzung Personalrat zum Betriebsrat
Während der Personalrat die Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte der Bediensteten in öffentlichen Verwaltungen wahrnimmt, ist der Betriebsrat das Vertretungsorgan von Beschäftigten in der Privatwirtschaft. Somit ist der Personalrat vergleichbar mit dem Betriebsrat: In beiden Vertretungsorganen sollen die Interessen der Beschäftigten unterstützt und gewahrt werden. Während das Betriebsverfassungsgesetz die Aufgaben eines Betriebsrates auf Bundesebene festlegt, unterliegt der Personalrat jedoch der Länderhoheit. 

Siehe auch: Betriebsrat, Personalratswahl, Mitarbeitervertretung, Vertrauensperson (Bundeswehr)


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