POLYAS Wahllexikon

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Vertrauensperson (Bundeswehr)

Als Vertrauensperson wird eine gewählte Person bezeichnet, die in der deutschen Bundeswehr als Mittler zwischen dem Disziplinarvorgesetzen und den Soldaten ihrer jeweiligen Wählergruppe fungiert. Die Vertrauensperson erfährt die Interessen der Soldatinnen und Soldaten ihrer Wählergruppe unmittelbar und vertritt diese.  Die Wahl zur Vertrauensperson ist daher ein Teil der Teilhabe der Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr an Gestaltungs- und Entscheidungsprozessen.

Aufgaben der Vertrauensperson

  • Mitbestimmungsrecht in bestimmten Betreuungs- und Fürsorgeangelegenheiten
  • Anhörungsrecht bei bestimmten Personalmaßnahmen
  • Einfluss auf die Ausgestaltung des Dienstbetriebs
  • Beteiligung in Verfahren einer förmlichen Anerkennung, Auszeichnung oder eines Disziplinarverfahren
  • Beteiligung im Beschwerdeverfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung

Soldatenbeteiligungsgesetz als Rechtsgrundlage der Wahl der Vertrauensperson

Die Rechtsgrundlage für die Wahl der Vertrauensperson bildet das Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG). Nach § 2 (1) dieses Gesetzes wählen die drei Wählergruppen "Offiziere", "Unteroffiziere" und "Mannschaften" jeweils eine Vertrauensperson und zwei Stellvertreter, sofern die jeweilige Wählergruppe aus mindestens fünf Soldatinnen und Soldaten besteht.  Die regelmäßige Amtszeit der Vertrauenspersonen beträgt nach § 9 SBG zwei Jahre. Die Einzelheiten zu Wahl regelt die Wahlverordnung zum Soldatenbeteiligungsgesetz (SBGVW).

Wahlverfahren zur Wahl der Vertrauensperson

Als Regelwahlverfahren sieht die Wahlverordnung zum Soldatenbeteiligungsgesetz in § 10 die persönliche Stimmabgabe im Wahllokal vor (Präsenzwahl). Für am Wahltag abwesende Sodatinnen und Soldaten besteht darüber hinaus gemäß § 11 der Wahlverordnung auch die Möglichkeit der Briefwahl. Die Briefwahl kann außerdem vom Wahlvorstand im Einvernehmen mit dem Disziplinarvorgesetzten allgemein angeordnet werden, wenn die Präsenzwahl wegen großer Entfernung einzelner Teile des Wehrbereichs (z.B. Auslandseinsätze der Bundeswehr) nicht durchgeführt werden kann.

Siehe auch: Betriebsrat, Personalrat, Mitarbeitervertretung


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