POLYAS Wahllexikon

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Betriebsrat

Der Betriebsrat (im öffentlichen Dienst: Personalrat) ist die von den wahlberechtigten Mitarbeitern gewählte Vertretung der Arbeitnehmer zur Wahrung ihrer wirtschaftlichen und sozialen Interessen im Betrieb. Dazu stehen dem Betriebsrat Mitbestimmungs-, Beratungs- und Informationsrechte zu.

Jeder eigenständige Betrieb, der regelmäßig mehr als fünf wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt, hat nach dem Betriebsverfassungsgesetz die Möglichkeit, einen Betriebsrat zu gründen. Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr erreicht haben. Die Wahl muss von den Mitarbeitern des Betriebes organisiert und vom Betrieb bezahlt werden. Der Betriebsrat wird auf vier Jahre gewählt. Die Wahlen finden alle vier Jahre zwischen Anfang März und Ende Mai statt.

Betriebsräte werden in Deutschland bereits seit 1920 mit dem Inkrafttreten des Betriebsrätegesetzes gewählt. Doch wurden während der NS-Zeit alle Aktivitäten der betrieblichen Mitbestimmung verboten. Seit 1952 werden, seit dem Erlass des Betriebsverfassungsgesetzes, wieder Betriebsräte gewählt. Das Betriebsverfassungsgesetz wurde seit seinem Erlass zweimal umfassend novelliert, in den Jahren 1972 und 2001. 

Siehe auch: Betriebsratswahlen, Personalrat, Personalratswahl, Mitarbeitervertretung, Mitbestimmung, Vertrauensperson (Bundeswehr)


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